AGBs

1. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des AN zustande. Der AG bleibt an seine unterschriebene bzw. übermittelte Erklärung gebunden. Hat der AN nicht innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Erklärung des AG den Vertrag bestätigt, kann der AG von der Bindung frei werden, falls eine von ihm dann gesetzte Nachfrist für die Erteilung der Bestätigung von 10 Tagen ohne ein Bestätigungsschreiben verstrichen. Sollte der Inhalt der schriftlichen Bestätigung von dem Angebot abweichen, muss der Kunde innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum der Bestätigung ausdrücklich dem Vertragsabschluss unter den Veränderungen widersprechen. Mündliche Abmachungen von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern (insbesondere auch Außendienstmitarbeiter) der AN haben ohne schriftliche Bestätigungen keine Gültigkeit. Sollte die vertraglich festgelegten Leistungen aus technischen Gründen nicht ausführbar sein, steht dem AN ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

2. Zahlungsfähigkeit
Der AG verpflichtet sich, vor Vertragsabschluss dem AN Umstande, die auf die Zahlungsschwierigkeiten hinweisen, bekannt zu machen. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die berechtigte Zweifel an der Bonität des AG entstehen lassen, steht dem AN ein Rücktrittsrecht zu. Er muss dem AG zuvor eine Frist von 7 Tagen eingeräumt haben , um diese Bedenken zu entkräften. Dies kann durch die Hinterlegung bzw. Vorkasse des geschuldeten Betrages oder anerkannten Sicherheitsleistungen erfolgen. Der AG ist verpflichtet, den durch den Rücktritt entstehenden Schaden zu ersetzen (siehe auch unter Punkt 3)

3. Rücktritt vom Vertrag
Tritt der AG mit Zustimmung des AN vor der Einleitung der Fertigung vom Vertrag zurück, kann der AN einen pauschalen Betrag in Höhe von 30% des Auftragswertes als entstandenen Schaden (entgangener Gewinn, Unkosten) beanspruchen. Nach dem Beginn der Vorbereitungsmaßnahme durch Materialdisposition treten zu diesem pauschalen Betrag noch die bereits tatsächlichen entstandenen Fertigungskosten hinzu. Dem AG bleibt der Nachweis möglich , einen geringeren Schaden als entgangener Gewinn und angefallenen Unkosten nachzuweisen. Die Pauschale verringert sich dementsprechend.

4. Preise
Die Preise gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen mit den festgelegten Maßen und der Konstruktionsart. Nachträgliche Änderungen werden im Preis entsprechend berücksichtigt. Die Preise gelten ab dem Werk, zuzüglich ausgewiesener Mehrwertsteuer. Erfolgt die Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, so ist der AN berechtigt, die Preise in dem Umfang anzupassen, in dem die Kosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich gestiegen sind. Als Maßstab gelten: Lohn-, Material-, Produktion-, und Transportkosten. Veranlasst der AG die Teilung von gemeinsam in Auftrag gegebenen Leistungen, so können ihm die dadurch verursachten Kosten in Rechnung gestellt werden

5. Zahlungsbedingungen
Die Ware ist sofort bei Lieferung zur Zahlung fällig. Zahlungen für Leistungen sind, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, wie folgt zu leisten: innerhalb von 8 Tagen abzgl. 2% Skonto, bei Bankeinzugsvollmacht gewähren wir 3% Skonto + 1% Sonderrabatt. Sonstiges Zahlungsziel: 20 Tage nach Lieferung. Verlangt der AG die Anlieferung der vertraglichen Leistungen in Teillieferungen, verpflichtet er sich gleichseitig zur Leistung von entsprechenden Teilzahlungen. Ein Skontoabzug steht dem AG nur zu, falls dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten wurde. Gegenansprüche des AN kann der AG mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, falls dies ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Kaufleute im Sinne des HGB steht ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen wegen angezeigter Mängel nicht zu.

6. Lieferung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an den Firmensitz des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Verladen der Ware auf den AG über, wenn der Transport von dem AN durchgeführt wird. Nach genauem Aufmaß gelieferte Teile können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden. Der AN ist berechtigt, sinnvoll abgrenzbare Teile des Auftrages als Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen.

7. Lieferfristen
Lieferzeiten gelten als unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen erst ab Vertragsschluss, also nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung zu laufen. Wenn der AN eine Lieferzeit nicht einhält, kann der AG erst Schadenersatz verlangen bzw. zurücktreten, wenn er nach dem Zugang eines Mahnschreibens des AN eine angemessene Nachfrist von mind. 4 Wochen gesetzt hat. Verzögerungen auf Grund von schlechten Witterungsverhältnissen verlängert die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Bei nachträglichen Maßänderungen und Mehrungen verschieben sich die zugesagten Liefertermine angemessen. Verlangt der AG ausdrücklich vor Ablauf der Frist gemäß wie unter Punkt 7 die Anlieferung von noch nicht vollständig fertiggestellten Leistungen, kann er nur die ergänzende Anlieferung, nicht den Einbau, der fehlenden Zubehörteile fordern.

8. Erläuterungsunterlagen
Der AG verpflichtet sich, die vom AN mitgelieferten Warenetiketten aufzukleben. Er wird die angelieferten Gebrauchsanleitungen an deine Endkunden weitergeben und entsprechende Aufklärung über die Pflege und Bedienung der Fenster und Türen abgeben. Bei Regressansprüchen gegen den AN aufgrund der Verletzung derartiger Aufklärungspflichten ist der AG zu Freistellung des AN von diesen Ansprüchen verpflichtet.

9. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung des AN bleiben bis zur völligen Begleichung aller Forderungen in ihrem Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller gemäß §950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem AN das Miteigentum an der neuentstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den entstandenen Waren zu. Für das danach entsprechende Miteigentum gilt das oben gesagte entsprechend. Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung unserer Warenwerden im Voraus abgetreten. Auf Anfrage ist die Adresse des Endkunden unverzüglich mitzuteilen. Eine Weiterveräußerung darf nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs erfolgen. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist der Käufer nicht berechtigt.

10. Gewährleistung
Der AG hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach der Anlieferung zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Gewährleistungsansprüche aufgrund dieser Mängel. Es wird im Falle des Anwendungsbereiches der §§ 377, 378 HGB festgelegt, dass die unverzügliche Rüge schriftlich innerhalb von 10 Tagen dem AN zugehen muss. Bei Überschreitung der Frist treten die gesetzlichen Folgen ein. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat der AN die Möglichkeiten der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Dafür muss ihm eine Frist von 5 Wochen ab Zugang der Mängelanzeige zugestanden werden. Sind trotz versuchter Nachbesserung noch Mängel vorhanden, kann der AN das Einräumen einer weiteren Frist zur Beseitigung der Mängel von 3 Wochen verlange. Die Frist wird nur durch die genau bestimmte Anzeige der gerügten Mängel in Gang gesetzt.

11. Haftung
Die Haftung des AN beschränkt sich, auf die durch ihn bzw. seine Erfüllungshilfen infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hervorgerufen wurde. Ersatzansprüche beschränkt sich auf unmittelbar im Zusammenhang stehende Schäden.

12. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Würzburg im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

13. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Ziffern dieser Bedingungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.